Satzung
S a t z u n g
des Vereins
C l u b 7 0 B e r m a r i n g e n e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „ Club 70 Bermaringen e.V.“ und hat seinen Sitz in Bermaringen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist, die offene Jugendarbeit zu fördern. Persönliche Entfaltung der jungen Menschen, Freizeitgestaltung, Kommunikation und die Förderung der Eigeninitiative im Wege der Selbstverwaltung stehen hierbei im Vordergrund. Die Einrichtungen des Vereins stehen allen jungen Menschen offen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Selbstverwaltung des Jugendhauses
- Jugendfreizeiten
- Konzerte
- Filmvorführungen
- Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft:
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
- Der Beitrittsantrag ist mündlich an die Vorstandschaft zu richten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitteilen.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der mit einer mündlichen Mitteilung gegenüber der Vorstandschaft erklärt wird.
c) durch Auflösung des Vereins.
d) durch Ausschluss durch die Vorstandschaft aus folgenden Gründen:
- grobe Verstöße gegen die Satzung, bzw. die Hausordnung
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
§ 4
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag und die Art des Einzuges werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Die Vorstandschaft
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst.
§ 6
Die Vorstandschaft
Der Vorstand besteht aus einem Gremium, dem sieben Personen angehören sollen, wobei jede einzelne Person dem Verein vertretungsberechtigt ist. Aus diesem Personenkreis sollen die Ämter eines Vorsitzenden, eines Kassierers und eines Schriftführers vergeben werden.
Der Verein wird gem. § 26 BGB durch jedes Vorstandsmitglied vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erscheinenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsverwaltung Bermaringen zu, die das Vermögen ausschließlich zum Zwecke der Förderung der Jugendarbeit in Bermaringen verwenden darf.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand in den ersten drei Monaten eines
Geschäftsjahres einberufen werden. Sonstige Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf
einzuberufen.
2.
a) Die Einberufung und Mitteilung erfolgt durch einen Aushang im Jugendhaus und durch
schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder.
b) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig beim Vorstand eingereicht werden, dass diese mit Einberufung der Versammlung bekannt gemacht werden können.
3. Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.
4. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Mitgliederversammlung keine geheime Abstimmung beschließt. Wahlen erfolgen jedoch immer durch geheime Abstimmung.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Erreicht beim Wählen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere Zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Entlastung des Vorstandes sowie des Kassierers
- Beschlussfassung über Satzungsänderung
Für dies ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszweck ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
9. Der Vorstand muss auf schriftlichen Antrag von min. 10 % der Mitglieder eine Mitglieder -versammlung einberufen. In dem Antrag müssen Zweck und Gründe der Versammlung angegeben werden. Für die Einberufung der Versammlung gilt Ziffer 2 entsprechend.
§ 10
Beurkundung der Beschlüsse
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt ab 04.05.2004 in Kraft.